Der Zweckverband beabsichtigt die Errichtung des "Dokumentationszentrums Tagebau Garzweiler". Direkt am Tagebau gelegen soll es ein lebendiger Ort sein, an dem der landschaftliche und kulturelle Wandel durch den Tagebau mit einem Ausstellungsbereich für Anwohner und Besucher aufgearbeitet und erlebbar ist. Das Gebäude ist dabei ein Teil des rings um den Tagebau wachsenden "Blau-Grünen Bands Garzweiler".Der Zweckverband LANDFOLGE Garzweiler beabsichtigt in Folge dessen, einen Auftrag für die Elektrotechnik für die Realisierung des zukünftigen Dokumentationszentrums Tagebau Garzweiler zu vergeben.
Elektrotechnik
Der Zweckverband LANDFOLGE Garzweiler wird die frist- und formgerecht eingereichten Angebote in diesem Vergabeverfahren prüfen und werten. Dabei wird es die Angebote zunächst formal prüfen, d.h. sie auf Vollständigkeit bzw. Abweichungen von den Anforderungen aus den Vergabeunterlagen prüfen. Erfüllt ein Angebot nicht die Anforderungen bzw. die zwingenden Vorgaben aus den Vergabeunterlagen, wird es in der Regel ausgeschlossen.Die wirtschaftliche Auswertung erfolgt anhand der nachbenannten Zuschlagskriterien.Der Bieter, der ein wertbares Angebot abgegeben hat und den günstigsten Preis anbietet, erhält den Zuschlag.
§160 GWB:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen unter Fristsetzung steht im Ermessen des Zweckverbands LANDFOLGE Garzweiler. Der Zweckverband LANDFOLGE Garzweiler wird sein Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes diskriminierungsfrei ausüben.