Als Nachweise für die Eignung genügen in der Regel Eigenerklärungen. Die Bieter sollen hierzu das Angebotsschreiben verwenden, in dem - soweit nichts anderes ausgewiesen ist - sämtliche Eignungsnachweise enthalten sind.
Der AG lässt neben Eigenerklärungen auch Nachweise als Beleg für die Eignung zu, die innerhalb einer Präqualifizierung im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV), im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) und im PQ VOL erworben wurden. Es gelten nur die Kriterien als erfüllt, auf die sich die Prüfung der Präqualifizierungsstelle bezieht. Die Erläuterungen zur Präqualifikation gelten für alle geforderten Erklärungen und Nachweise.
Folgende Eignungskriterien wurden durch den Auftraggeber aufgestellt. Bitte beachten Sie, dass soweit diese als Mindestanforderungen formuliert sind, diese von den Bietern/der Bietergemeinschaft erfüllt werden müssen. Andernfalls erfolgt ein Ausschluss des Angebots aufgrund fehlender Eignung.
Soweit im Nachfolgenden Anforderungen als Mindestanforderungen ausgewiesen sind, müssen diese Anforderungen von den Bietern erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt der Ausschluss nach § 57 Abs. 1 VgV.
Sofern vom Auftraggeber mit dem Angebot Nachweise gefordert werden, die nicht in der v. g. Datenbank enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Als vorläufiger Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung kann mit dem Angebot eine Einheitlich Europäische Eigenerklärung (EEE) abgeben werden. Ein Bewerber kann sich (auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft) zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindung.
Sonstige Einzureichende Erklärungen
Vorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe (losübergreifend)
- Eigenerklärung zu §§ 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB,
- Eigenerklärung zur Selbstreinigungsmaßnehmen i.S.d. § 125 GWB (sofern einschlägig)
- Eigenerklärung zu Technisch gewährleisteten Nutzung der Austauschformate gemäß DWA-M 150
Abfrage des Wettbewerbsregisters
Der Auftraggeber wird einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister für das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, bei der zuständigen Stelle abfordern. Nicht in Deutschland ansässige Unternehmen haben auf Verlangen eine gleichwertige Urkunde Ihres Herkunftslandes oder, falls diese nicht verfügbar ist, eine sonstige Erklärung entsprechend den Anforderungen einzureichen.
Innerhalb der Vergabeunterlagen finden sich vom Bieter auszufüllende Musterformulare, die zu verwenden sind. Geforderte Erklärungen, die sich nicht anhand dieser abgeben lassen, sind grundsätzlich als Eigenerklärung abzugeben.
Wettbewerbsregisterabfrage:
- Eigenerklärung entsprechend des BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022 über die Einhaltung der Sanktionen gegen die Russische Föderation (sog. "Russlanderklärung").
Angabe Unteraufträge
Hier ist anzugeben, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt (Erklärung der Nachunternehmerleistung).
Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle im Vergabeverfahren sind einzureichen:
- Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (sofern einschlägig),
- Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB
- Eigenerklärung Selbstreinigungsmaßnahmen i.S.d. § 125 GWB (abzugeben, sofern einschlägig)
- Eigenerklärung entsprechend des BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022 über die Einhaltung der Sanktionen gegen die Russische Föderation (sog. "Russlanderklärung")
- Berufshaftpflichtversicherung mit den Spezifikationen gem. dem nachfolgenden Eignungskriterium
Eignungsleihe
Bieter können sich zum Nachweis der Eignung der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen (Eignungsleihe). Diesbezüglich ist mit dem Angebot einzureichen:
- Eigenerklärung Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe)
Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind im Falle einer Eignungsleihe einzureichen:
- Eignungsnachweise des anderen Unternehmens sowie dessen Erklärung zu §§ 42 VgV i.V.m. 123 ff. GWB
- Verpflichtungserklärung bei Eignungsleihe