Die Stadtwerke Bad Münstereifel beabsichtigten die Beauftragung eines Zeitvertrages zur Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten am Kanal- und Wasserleitungsnetz sowie zur Herstellung von Kanal- und Wasserleitungshausanschlüssen.
Art und Umfang der jeweils auszuführenden Teilleistungen differieren. Mit Beauftragung des Zeitvertrages wird vereinbart, dass keine Mindestmengen für die durchzuführenden Leistungen vorgegeben sind.
Alle Leistungen sind im Normalfall kurzfristig, spätestens 24 Stunden nach mündlicher oder schriftlicher (per Telefax) Aufforderung zu beginnen und zügig bis zur Fertigstellung durchzuführen. Ausnahmen zu dieser Regelung werden vom Bauherrn beim Abruf der Teilleistungen mitgeteilt. Für jede Einzelmaßnahme ist eine vorherige Ortsbesichtigung einzuplanen. Eine fortlaufende Beschäftigung innerhalb der Vertragszeit kann vom Auftraggeber aufgrund des unterschiedlichen Arbeitsanfalles nicht gewährleistet werden.
Die Einzelmaßnahmen verteilen sich über das gesamte Stadtgebiet und gliedern sich wie folgt auf:
1. Verkehrssicherungsarbeiten
2. Tiefbauarbeiten
3. Entwässerungskanalarbeiten
4. Sonstige Tiefbauarbeiten
5. Wasserleitungsarbeiten
6. Stundenlohn und Abfallentsorgung
7. Monatliche Pauschale für die Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes
8. Prozentualer Aufschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
9. Prozentualer Aufschlag für Nachtarbeiten ( 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr )
Teile des Stadtgebietes befinden sich in der Wasserschutzzone II und III und sind daher besonders strengen Sicherheitsanforderungen unterworfen. Die Arbeitsweisen sind hierauf abzustimmen.
Durch den Auftragnehmer sind im Rahmen des Jahresvertrages Störfallleistungen vorwiegend im Bereich der Trinkwasserversorgung zu erbringen. Der Leistungsbeginn der Störfallleistung ist durch den Auftragnehmer mit einer Reaktionszeit von 1,5 Stunden nach Information abzusichern. Hierzu hat der Auftragnehmer 24 h pro Tag und 7 Tage pro Woche fachlich geeignetes Personal und Gerät in Bereitschaft vorzuhalten. Der Bereitschaftsdienst für die Störfallleistungen ist unter Einzelposition 7 zu pauschalisieren.
Die Arbeiten an Sonntag-, und Feiertagen sind unter Einzelposition 8 und die Nachtarbeit unter Einzelposition 9 mit einem prozentualen Aufschlag einzubringen.