Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Mit der Angebotsabgabe ist die PQ-Nummer anzugeben. Die ausweislich der Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweise (es gelten für alle Bieter dieselben Eignungskriterien und Mindestanforderungen) müssen im PQ-Register enthalten sein. Wenn diese dort nicht oder nicht wie gefordert enthalten sind, sind sie separat mit Angebotsabgabe einzureichen.
Sollte das Angebot in die engere Auswahl gelangen, sind fehlende Eignungsnachweise, die sich also weder aus dem PQ-Register ergeben noch mit dem Angebot separat eingereicht wurden, auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen (sofern eine Nachforderung nicht ausgeschlossen wurde). Demgegenüber werden Nachweise, die in dem PQ-Register enthalten sind, aber nicht den Vorgaben entsprechen, nicht nachgefordert. Es erfolgt vielmehr ein Ausschluss des Angebotes.
Es gelten die nachfolgend genannten Eignungskriterien.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" (Formblatt 124) vorzulegen.
Sollte das Angebot in die engere Auswahl gelangen, sind die in der "Eigenerklärung zur Eignung" benannten Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen innerhalb einer angemessenen Frist zu bestätigen. Wir weisen darauf hin, dass eine nicht fristgemäße Einreichung zum Ausschluss des Angebots von der Wertung gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A führt.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Bei Einsatz von Nachunternehmen ist mit dem Angebot das Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen einzureichen. Auf gesondertes Verlangen sind die Eignungsnachweise auch für diese abzugeben, wobei diese durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen entsprechend zu bestätigen sind. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden; es sind dabei Unterlagen des Nachunternehmens zusätzlich einzureichen, wenn die geforderten Unterlagen nicht bereits über die Präqualifikation abgebildet werden.
Bedient sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung der Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe), so hat er mit Einreichung seines Angebots zusätzlich das ausgefüllte "Verzeichnis der Kapazitäten anderer Unternehmen" (Formblatt 235) abzugeben. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die "Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (Formblatt 236) sowie die Eignungsnachweise für diese Unternehmen anzugeben. Es gelten dabei die gleichen Eignungskriterien wie für den Bieter. Die Referenznachweise sind dabei jeweils nur entsprechend für den beliehenen Leistungsteil zu führen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Werden Leistungen von einer Bietergemeinschaft angeboten, ist das den Vergabeunterlagen beigefügte Formular 234 (Erklärung Bieter-/ Arbeitsgemeinschaft) auszufüllen, aus dem sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die Absicht ihres Zusammenschlusses zu einer gesamtschuldnerisch haftenden Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall und der bevollmächtigte Vertreter (federführend) ergeben. Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Unterlagen (sofern nicht abweichend ausgewiesen) von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft bei Angebotsabgabe beizubringen.
Folgende Nachweise sind unter Beachtung des Vorgenannten einzureichen:
- Eigenerklärung zu Registereintragungen.
Falls das Angebot in die engere Wahl kommt und auf gesondertes Anfordern des Auftraggebers sind zur Bestätigung der Erklärung vorzulegen, sofern Eintragungspflicht besteht: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer, sofern Eintragungspflicht besteht,
- Eigenerklärung, dass eine Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft besteht. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist auf gesondertes Anfordern des Auftraggebers entweder eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen oder eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen, welche nicht älter als 12 Monate ist, vorzulegen. Sofern aus der Bescheinigung ein Gültigkeitszeitraum hervorgeht, darf dieser nicht abgelaufen sein,
- Eigenerklärung zur fehlenden Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren gesetzlich geregelten Verfahrens und zur fehlenden Liquidation des Unternehmens. Auf gesondertes Anfordern des Auftraggebers hat die Vorlage des rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans zu erfolgen,
- Eigenerklärung, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt. Mit der Eigenerklärung erklärt der Bewerber oder Bieter:
- dass keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU Absatz 1 bis 4, 6 VOB/A vorliegen und
- dass man innerhalb der letzten zwei Jahre nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt wurde,
- dass ein Ausschlussgrund gemäß § 6 EU Absatz 1 VOB/A vorliegt, von diesem aber aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden kann (sofern zutreffend),
- dass ein Ausschlussgrund gemäß § 6 EU Absatz 4 Satz 1 VOB/A vorliegt, von diesem aber aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden kann oder dieser aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zum Ausschluss führt (sofern zutreffend),
- dass ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt, dieser aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zum Ausschluss führt (sofern zutreffend),
- dass zwar ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 1 bis 4, 6 VOB/A vorliegt, dass jedoch Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen wurden, durch die die Zuverlässigkeit wieder hergestellt wurde (sofern zutreffend).
Ab einer Auftragssumme von 30.000,00 EUR wird der Auftraggeber gem. § 6 Abs. 1 WRegG für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespeichert sind.
- Eigenerklärung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, sind auf gesondertes Anfordern des Auftraggebers vorzulegen:
eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen sowie eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EstG. Sofern aus den Bescheinigungen ein Gültigkeitszeitraum hervorgeht, darf dieser nicht abgelaufen sein.
- Eigenerklärung zum Umsatz des Unternehmens aus den letzten bis zu drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen),
- Eigenerklärung, dass in den letzten bis zu fünf Kalenderjahren Leistungen erbracht wurden, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,(die Frist ist vom Tag der Submission zurück gerechnet und die Leistung, muss bis zum Datum der Angebotsabgabe im vollen Umfang erbracht/abgeschlossen sein (wenn eins davon nicht der Fall ist, ist die Referenz nicht wertbar)). Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist auf gesondertes Anfordern des Auftraggebers zwei Referenznachweis mit mindestens folgenden Angaben vorzulegen:
Auftraggeber; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum; stichwortartige Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges. (Die Frist ist vom Tag der Submission zurück gerechnet und die Leistung, muss bis zum Datum der Angebotsabgabe im vollen Umfang erbracht/abgeschlossen sein (wenn eins davon nicht der Fall ist, ist die Referenz nicht wertbar)).
- Eigenerklärung, dass für die Ausführung der Leistungen die erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
Falls das Angebot in die engere Wahl gelangt, ist auf gesondertes Anfordern des Auftraggebers die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal anzugeben.
- Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers im Falle der Preisaufklärung hat der Bieter seine Urkalkulation vorzulegen.