Die Stadt Bad Münstereifel beabsichtigt in dem Baugebiet "Mühlenberg" in der Ortslage Bad Münstereifel - Houverath den Vorstufenausbau im "Pastoratsacker" auf einer Länge von ca. 80m durchzuführen.
Zusätzlich zu den Straßenbauarbeiten ist die SW- / NW-Kanalisation sowie die Wasserleitung und die Gräben für Versorger herzustellen.
Die Ausschreibung Vorstufenausbau Pastoratsacker in Houverath wird auf die Lose 1 (Straßenbau) und 2 (Infrastrukturmaßnahmen) aufgeteilt. Die Abgabe eines Angebots ist jedoch nur zulässig, wenn für sämtliche Lose ein Angebot abgegeben wird. Angebote, die sich nur auf einzelne Lose beziehen, werden vom Verfahren ausgeschlossen.
Die Andienung der Baustelle erfolgt von der Straße "Zur Sahrtalsicht" aus.
Die Trassierung der Straßen erfolgt entsprechend den Vorgaben aus dem Bebauungsplan.
Die Ausbauabschnitte Straßenbau sind aus den Zeichnungen zu entnehmen.
Die Verkehrsfläche erhält seitliche bituminöse Anrampungen, denen das anfallende Niederschlagswasser über ausreichendes Straßenquergefälle zugeleitet wird. Über Straßenabläufe und Anschlussleitungen wird das Wasser in die Kanalisation abgeleitet.
Der Vorstufenausbau Straßenbau gliedert sich wie folgt:
- Tragdeckschicht 0/16 mm 0,06 m
- Bitum. Tragschicht 0/22 mm 0,08 m
- Frostschutzschicht 0,42 m
- Oberbaustärke 0,56 m
Die vorhandene Straßenbeleuchtung ist nicht ausreichend/vollständig und muss daher im Zuge der Straßenbaumaßnahme zum Teil neu hergestellt werden.
Die Entwässerung des Baugebiets erfolgt im Trennsystem. Im Rahmen des Vorstufenausbaus sollen die SW- und NW-Sammler PP-DN 200-300 im "Pastoratsacker" auf eine Länge von ca. 70,00 m neu hergestellt werden.
Die Sohltiefen der Sammler liegen zwischen 2,20 und 2,75 unter OK Straßenniveau.
Die Schachtbauwerke DN 1.000 bestehen aus Betonfertigteilen.
Die Gräben für Versorgungsträger (Strom, Telekom, Straßenbeleuchtung) sind ebenfalls vor Einbau der Frostschutzschicht herzustellen. Die Leitungsverlegung erfolgt dann jeweils durch den Versorger. Die Koordination dieser Leistungen und Arbeiten obliegt
dem AN. Stillstand- und Wartezeiten oder sonstige Behinderungen werden nicht gesondert vergütet.