Die Städteregion Aachen, die Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg beabsichtigen, ab dem 01.01.2027 die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (TNP) nach § 3 Abs. 1 S. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) im Wege der Beleihung auf ein privates Entsorgungsunternehmen (beliehene Person) zu übertragen.
Die Beseitigungspflicht erstreckt sich nach § 3 Abs. 1 TierNebG auf Material der Kategorie 1 im Sinne des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und auf Material der Kategorie 2 im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 - ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte - sowie die Folgeprodukte aus den genannten tierischen Nebenprodukten in dem ab dem 01.01.2027 tatsächlich anfallenden Umfang, soweit keine Ausnahmen gem. der Verordnung (EG) 1069/2009, dem TierNebG, gemäß Landesrecht oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung bestehen.
Die Beseitigungspflicht umfasst die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von TNP.
Der Erfüllungsort erstreckt sich auf die Flächen der Städteregion Aachen, der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg.
Der Zuschlag erfolgt unter Berücksichtigung des Preises
Das Vergabeverfahren wird als Offenes Verfahren entsprechend § 12 KonzVgV i.V.m. § 15 VgV durchgeführt. Das bedeutet, es sind verbindliche Angebote einzureichen, die entsprechend den Vergabeunterlagen gewertet werden.
1.Ein Antragsteller, der einen Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, muss diesen innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB); der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB).3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs.3 Nr. 3 GWB).4.Hilft der Auftraggeber einer Rüge nicht ab, ist der Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers zu stellen (Vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).Die Vergabestelle wird vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollten, hiervon in Textform in Kenntnis setzen. Bei schriftlicher Mitteilung darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Mitteilung auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach der Absendung dieser Information geschlossen werden (vgl. § 134 GWB).
Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über das elektronische Vergabeportal zu stellen. Die Plattform wird zur alleinigen Kommunikation mit den Bewerbern und Bietern genutzt. Diese erfolgt gemäß den vergaberechtlichen Erfordernissen transparent und diskriminierungsfrei. Um diesen Vorgaben sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber bzw. Bieter gerecht zu werden, sind die Bewerber bzw. Bieter gehalten, sich für das vorliegende Verfahren beim Vergabeportal zu registrieren. Die Registrierung sowie die Nutzung des Vergabeportals sind für die Bewerber bzw. Bieter kostenlos. Bewerber bzw. Bieter, die sich nicht registrieren, haben keinen Anspruch darauf, über Antworten auf etwaige Bieterfragen oder Änderungen im laufenden Verfahren automatisch informiert zu werden.Es werden im Interesse der Gleichbehandlung sämtlicher Bewerber/Bieter grundsätzlich keine telefonischen oder persönlichen Auskünfte zum Inhalt und Ablauf des Verfahrens erteilt.Anträge und Angebote sind nach Vorgaben der Auftraggeberin, in der Regel elektronisch über den elektronischen Vergabemarktplatz einzureichen. Es ist unzulässig, Anträge oder Angebote per Mail oder über die Bieterkommunikation einzureichen.
Kreisverwaltung Düren
Erklärungen, Unterlagen und Nachweise werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nachgefordert.
Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, soweit Ihr Unternehmen beitragspflichtig ist.
Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
a) Referenzen (mind. 3 gemäß dem den Vergabeunterlagen beigefügten Musterformular)
b) Erklärung des Bieters (Anlage 2 zur Ausführung der Leistung)
c) Aktueller Zulassungsbescheid des Verarbeitungsbetriebes für tierische Nebenprodukte (Kopie).
d) Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (Deckungszusage des Versicherers) Diese darf am Angebotseröffnungstermin nicht älter als 3 Monate sein und muss die Deckungssumme ausweisen.