Die Eignung der Bewerber im Hinblick auf die
Berufsausübung wird zunächst unter Bezugnahme auf § 44 VgV auf Basis der folgenden Kriterien geprüft, bewertet bzw. beurteilt:
1.) Basisinformation zum Unternehmen des Bewerbers (Name, Sitz,
Gründungsjahr, Kontaktdaten) bzw. - soweit zutreffend - zu den an der
Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen (Name, Sitz,
Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil)
2.) Eigenerklärung (soweit zutreffend) der Bewerbergemeinschaftsmitglieder zur gesamtschuldnerischen Haftung und Benennung desjenigen, der die Bewerbergemeinschaft vertritt. Nachweis der Vertretungsmacht auf Anforderung.
3.) Erklärung zu wirtschaftlichen Verknüpfungen mit anderen
Unternehmen
4.) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB
5.) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB
6.) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz, § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 98c Abs. 1
Aufenthaltsgesetz, § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 22
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
7.) Für ausländische Unternehmen in Bezug auf die vorstehenden Punkte 4.) bis 6.): Erklärung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen vergleichbar sind.
8.) Erklärung zum Russlandbezug des Bieters / die
Bietergemeinschaft sowie von Unterauftragnehmern, Lieferanten oder
eignungsverleihenden Unternehmen.
9.) Erklärung über eine eventuelle Weitergabe von Auftragsteilen an andere Unternehmen (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV). Will sich der Bewerber bei der Erfüllung des Auftrages der Leistungen anderer Unternehmen bedienen, so hat er die Weitergabe von Auftragsteilen verpflichtend anzugeben. Eine Benennung der Nachunternehmer erfolgt im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs unter Verweis auf § 36 Abs. 1. S. 1 VgV freiwillig. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist auf Anforderung nachzureichen.
10.) Beabsichtigt der Bewerber im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe gemäß § 47 VgV), so hat er diese zu benennen und für sie mit der Bewerbung einen eigenen Bewerbungsbogen abzugeben. Der Bewerber muss mit der Bewerbung nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.
Nimmt der Bewerber im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten
anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese Unternehmen in dem
Umfang, in dem ihre Kapazitäten in Anspruch genommen werden,
gemeinsam für die Auftragsdurchführung haften. Eine entsprechende
Haftungserklärung ist auf Anforderung nachzureichen.
Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die zur
zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen.