Der Kreis Euskirchen als Auftraggeber schreibt für die Projektschulen grundsätzlich ab Schuljahr 2025/2026 das infrastrukturelle Angebot der Klassenassistenz im Rahmen von drei Losen im offenen Verfahren aus.
Klassenassistenz sollen in der Schule die Teilhabe der SuS an der (Lern-) Gemeinschaft ermöglichen und wirken an einer möglichst intensiven Förderung mit. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus die notwendigen administrativen Aufgaben für die Förderung schulischer Teilhabe zu übernehmen. Hierzu zählen u.a.: Personaleinstellung, Personalführung und Abrechnung, Nachweise über Personaleinsatz.Die Klassenassistenz ersetzt nicht den pädagogischen Kernbereich der Schule. Aufgaben der Klassenassistenz sind: - Unterstützung im psychosozialen Bereich: Unterstützung zur sozialen Integration in die Klassengemeinschaft, Unterstützung in Krisen, deeskalierende Einwirkung bei herausforderndem Verhalten, Hilfestellung zur Verhaltensregulation - Unterstützung im Unterricht und Lernzeiten (inklusive Klassenfahrten und Ausflüge): Das Schaffen und Begleiten von (notwendigen) individuellen Pausen, Aufmerksamkeitslenkung auf Unterricht und Aufgaben (keine Lerninhaltsvermittlung!), Reduktion von Reizen am Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Konzentration und der Motivation - Strukturierung des Schulalltags: Das Anreichen von Unterrichtsmaterial und sonstige notwendige Assistenzleistungen bei körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen - Unterstützung und Bewältigung von Wegen im Gebäude und auf dem Schulhof - Unterstützung bei der Umsetzung therapeutisch empfohlener Maßnahmen (z.B. bei SuS mit Autismusspektrumstörung) - Aufbau von Eigenverantwortung und Anleitung zur Selbstständigkeit (Hilfe zur Selbsthilfe).
Unter dem Vorbehalt der Fortführung des Infrastrukturellen Angebots besteht seitens des Auftraggebers eine einseitige Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr auf maximal vier Jahre.
Die Kosten für 2 Jahre
Bewertung des Qualitätskonzeptes
Der Vertrag beginnt frühestens zum Schuljahresbeginn 2025/2026 (01.08.2025) und endet am 31.07.2027. Sofern ein Start zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, ist der frühestmögliche Starttermin aus den in der Wertungsmatrix genannten Projektbeginndaten zu entnehmen und durch den Bieter zu benennen.
Entsprechend den Regelungen in § 160 GWBVerstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren sind vor Einreichung eines Nachprüfungsantrages gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nachdem der Verstoß erkannt worden ist zu rügen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf derIn der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen.Ein Antrag auf Nachprüfung ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen.
Kreis EuskirchenZi. A074Jülicher Ring 3253879 Euskirchen
Zum Öffnungstermin sind Bieter und ihre Bevollmächtigten nicht zugelassen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Unterlagen im Rahmen des § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltsflichtengesetzes vom 16 Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)
Verstoß gegen § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle Vereinigungen im Ausland)
Verstoß gegen § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (terroristische Vereinigungen im Ausland)
Verstoß gegen § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) oder § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.
Verstoß gegen § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug) oder § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
Verstoß gegen § 108 e Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder gegen Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter in Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
Verstoß gegen §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Das Unternehmen ist seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen
Das Unternehmen ist seiner Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen
Nachweislicher Verstoß gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge.
Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens
Wenn das Unternehmen insolvent ist
Wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Absprachen über über Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
Ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, die daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andre, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentliche Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Geeignete Bieter sind alle anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII oder solche die eine vergleichbare Qualifikation durch die jeweils zuständige nationale Behörde nachweisen.
Nachweis einer Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.000.000,00 EUR je Schadensfall für Personen- und Sachschäden bzw. die Verpflichtung zum Vertragsabschluss vor Auftragserteilung.
Referenz über eine der zu vergebenden Leistung entsprechende oder einer quantitativ sowie qualitativ vergleichbaren Leistung innerhalb der letzten drei Jahre die in Deutschland ausgeführt wurde. Vergleichbare Leistungen sind insbesondere: Erfahrungen des Bieters im Bereich der Betreuungsangebote an Schule sowie andere Tätigkeiten des Bieters zur Förderung der Teilhabe mit vergleichbaren Zielgruppen und Zielset-zungen (z.B. Schulbegleitung) Das Leistungsportfolio des Bieters muss überwiegend Leistungen der Eingliederungshilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe vorhalten.
Die Matthias-Hagen-Schule ist eine Förderschule mit den Förderschwer-punkten Emotional-Soziale Entwicklung und Lernen in Euskirchen-Kuchenheim. Sie hat aktuell 205 Schülerinnen und Schüler und insgesamt 16 Klassen sowie 2 OGS-Gruppen.
Das 2. Los beinhaltet 3 Grundschulen. Grundschule Kall mit 333 SuS und 16 Klassen, Grundschule Lückerath mit 205 SuS und 9 Klassen sowie Grundschule Satzvey mit 253 SuS und 12 Klassen (Schuljahr 2024/2025). Aktuell sind 7 OGS-Gruppen mit 175 Kindern in Kall, 4 OGS-Gruppen in mit 102 Kindern sowie 6 OGS-Gruppen mit jeweils 20 Kindern, davon ei-ne im gebundenen Ganztag im Betrieb.
Das 3. Los umfasst 2 Grundschulen: Grundschule Mechernich mit 385 SuS und 17 Klassen sowie Grundschule Kommern mit 335 SuS und 13 Klassen (Schuljahr 2024/2025). Aktuell sind 7 OGS-Gruppen und eine OGS-Klasse (Gebundener Ganztag) in Mechernich mit ca. 192 Kindern sowie in Kommern 6 OGS-Gruppen mit 143 Kindern im Betrieb.