Leistungen der niederschwelligen Flüchtlingsbetreuung (inkl.Hausmeisterdienste) im Stadtgebiet Übach-Palenberg
EU-weite Ausschreibung von Leistungen der niederschwelligenFlüchtlingsbetreuung (inkl.Hausmeisterdienste) für die Stadt Übach-Palenberg
Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr (bis 31.12.2028), falls er nicht vom Auftraggeber bis zum 30.09.2027 schriftlich gekündigt wird (Verlängerungsoption).
Arbeiten an den Flüchtlingsunterkünften im Stadtgebiet Übach-Palenberg.Die derzeit 25 vorgehaltenen Unterkünfte sind dezentral über das gesamte Stadtgebiet verteilt und umfassen auch die jeweiligen Stadtteile. Die maximale Entfernung zwischen den einzelnen Unterkünften beträgt dabei etwa 10 km. Zu den Unterkünften gehören eine Gemeinschaftsunterkunft, eine Containeranlage, 21 angemietete Wohnungen sowie zwei Wohnhäuser im städtischen Eigentum. Zudem steht ein Standort als Lager und Büro zur Verfügung. Derzeit werden in den Unterkünften 418 Plätze zur Unterbringung vorgehalten.Auf Grund der gesetzlichen Aufnahmeverpflichtung der Kommunen von zugewiesenen Flüchtlingen kann es, auch auf Grund von nicht vorhergesehenen Ereignissen im weltpolitischen Geschehen, zu einer schnell steigenden aber auch zu einer sinkenden Anzahl an Personen kommen. Ebenso kann dies auch die Anzahl der Unterkünfte beeinflussen.
Der Vertrag kommt mit demjenigen Bieter zustande, derdas wirtschaftlichste Angebot unterbreitet.Das einzige Zuschlagskriterium ist zu 100% der Preis.Bewertungsmaßstab für den Preis ist die Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (100 Punkte) bewertet.Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet:P = 100 - ((Preis des jeweiligen Angebotes - niedrigster Preis) x 100 /niedrigsterPreis). Dabei ist "P" die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 100Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis für das jeweilige Los. "0" Punkte erhalten Angebote, die doppelt so teuer oder mehr als doppelt so teuerals das preislich niedrigste für die Wertung zugelassene Angebot sind.Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil,genau)Zuschlagskriterium - Zahl: 100
§ 160 GWB Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachpfrüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einerFrist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
ReferenzenNach der neueren Rechtsprechung des im Vergaberecht für ganz NRWzuständigen OLG Düsseldorf (Beschl. v. 7.11.2018 - Verg 39/18) wurden die Vorgaben für die Nachforderung von Referenzen verschärft: Danach darf der öffentliche Auftraggeber Bieter nicht dazuauffordern, inhaltlich nicht den Anforderungen genügende, vorgelegte Referenzen durch ausreichende, bisher nicht vorgelegte Referenzen zu ersetzen. Fehlende Referenzen werden demnach nicht nachgefordert. Das eingereichte Angebot ist in diesem Fall mangels Eignung auszuschließen.Reicht ein Bieter keine Referenzen ein und verweist dafür auf seinePräqualifikation, können nur die dort vorhandenen Referenzen geprüft werden. Sind diese für den konkreten Auftrag nicht geeignet, darf der Auftraggeber keine anderen Referenzen nachfordern(Vergabekammer Hamburg, Beschluss vom 03.01.2020 - 60.29-319/2019.005). Die Bieter sind darum angehalten, die in der PQ hinterlegten Referenzen dahingehend zu prüfen, ob die o.a. Mindestvoraussetzungen erfüllt werden.Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist augeschlossen.Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentlicheEinzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.Das Angebot muss vollständig sein. Angebote, dieauch nach Nachforderung unvollständig sind, sind gemäß § 57 Abs. 1 VGV von der Wertungauszuschließen.Die weiteren in der "Liste der geforderten Erklärungen, Eigenerklärungen und Eignungsnachweise" geforderten Eignungsnachweise und Erklärungen sind mit dem Angeboteinzureichen. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern (§ 56 (2) VgV).