Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt in Leistungsstufen.
Stufe 1: Leistungsphasen 1 bis 3
Stufe 2: Leistungsphasen 4 bis 7
Stufe 3: Leistungsphase 8
Stufe 4: Leistungsphase 9
Der Auftraggeber beauftagt den Auftragnehmer zunächst mit der Stufe 1, welche die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis einschließlich 3 des §§ 34, 37 i. V. m. Anlage 10 HOAI einschließlich der dazugehörigen Besonderen und/oder Beratungsleistungen umfasst.
Die Leistungen der weiteren Leistungsstufen inklusive der dazugehörigen Besonderen und/oder Beratungsleistungen kann der Auftraggeber später zu den Bedingungen des beiligenden Vertrags abrufen, und zwar entweder vollständig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsstufen oder einzelne Leistungen der Leistungsstufen.
Der Abruf weiterer Leistungen durch den Auftraggeber ist schriftlich zu erklären.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Leistungen der Stufe 2 zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der beauftragten bzw. abgeschlossenen Leistung (Leistungen der Stufe 1) hierzu der weitere Auftrag durch schriftlichen Abruf erteilt wird.
Leistungen der weiteren Stufen (3-4) sind vom Auftragnehmer zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber jeweils innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung der vorausgegangenen Stufe der weitere Auftrag durch schriftlichen Abruf erteilt wird.
Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf die Beauftragung von Leistungen der Stufe 2, 3 oder 4 und im Falle der Nichtbeauftragung mit Leistungen der Stufe 2, 3 oder 4 auch keinen Vergütungsanspruch.
Sonstige aus einem ganzen oder teilweisen Nichtabruf von Leistungen der Stufe 2, 3 oder 4 resultierende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere solche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, sind ebenfalls ausgeschlossen.
Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars gegenüber der den Unterlagen beiliegenden Vertrag enthaltenen Vereinbarungen ableiten.
Soweit die Stufe 2, Stufe 3 oder Stufe 4 nur anteilig beauftragt wird, bemisst sich das hierfür vom Auftraggeber zu entrichtende Honorar nach den entsprechend nur anteilig auszuführenden Teilleistungen (§ 8 HOAI).
Soweit sich bei Abruf der Stufe 2, Stufe 3 oder Stufe 4 - etwa aufgrund eines reduzierten bzw. veränderten Umfangs des Projekts - die anrechenbaren Kosten verringern, reduzieren sich in entsprechendem Umfang auch die anrechenbaren Kosten und damit das für diese Auftragsstufe zu entrichtende Honorar (§ 8 Abs. 1 HOAI).
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die (wiederholt ausübbare) Option ein, auch Grundleistungen, Beratungs- und Besondere Leistungen, die zum Erreichen der Planungsziele nicht erforderlich sind, zu beauftragen.
Der Auftragnehmer wird im Falle der Ausübung dieser Option durch den Auftraggeber in Textform die beauftragten weiteren Leistungen unverzüglich ausführen. § 650b BGB findet im Falle der Ausübung
der vorstehenden Option keine Anwendung. Die Anpassung der Vergütung infolge der weiteren Leistungen richtet sich nach Ziffer 7.7 des beiliegenden Vertrages. Ein Anspruch auf Übertragung von weiteren Leistungen besteht nicht.
Der Auftraggeber ist auch berechtigt, jederzeit Änderungen der Planungsziele anzuordnen; insoweit gelten §§ 650q in Verbindung mit 650b BGB; die Anpassung der Vergütung infolge der geänderten Planungsziele richtet sich nach Ziffer 7.8 des beiliegenden Vertrages.