Bieterfragen müssen rechtzeitig, spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist eingegangene Fragen werden nicht mehr beantwortet.
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Es wird darauf hingewiesen, dass z. B. bei Anträgen von Absperrungen oder Ähnlichem im Straßenraum Gebühren zu Lasten des Auftragnehmenden anfallen (siehe: 325 Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren an öffentlichen Straßen in der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) Sondernutzungssatzung)
LINK ZUR SATZUNG:
https://www.stolberg.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=75&id=18235
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Hinweis zu Bedarfspositionen:
Bedarfspositionen werden grundsätzlich gewertet.
Bei etwaigen im Leistungsverzeichnis aufgeführten Bedarfspositionen ist nicht abzusehen, ob und mit welcher
Menge, diese zur Ausführung kommen werden. Dies liegt in der Natur der Sache, da es sich hier um eine Maßnahme mit entsprechenden Unwägbarkeiten bei der Beurteilung des Leistungsumfangs handelt. Insofern ist hier eine begründete Ausnahme für die Ausschreibung von Bedarfspositionen gegeben. Bei der Kalkulation ist falls gefordert vom Bieter der jeweilige Einheitspreis als Festpreis für eine mögliche Ausführungsmenge anzugeben. Unter diesem Aspekt ist generell leistungsbezogen zu kalkulieren, womit das Einsetzen von Spekulationspreisen ausscheidet. Bei einer eventuell erforderlich werdenden Preisanpassung nach § 2 VOB/B werden die Bedarfspositionen mit einer jeweiligen Ausführungsmenge
von 0 bis 200 % nicht berücksichtigt. Bei der Angebotsauswertung kommt der Vordersatz der Ausschreibung zum Ansatz.
Stolberg, den 22.11.2024
i.A.
Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)