Leistungsgegenstand ist die Bereitstellung von Fahrrädern einschließlich fest verbundenes Zubehör im Wege des Leasings gemäß TV-Fahrradleasing zum Zwecke der Überlassung an Tarifbeschäftigte zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherungs-, Schulungs- und Serviceleistungen (insbesondere Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadensabwicklungsprozesse, Wartung und Reparatur, Störfallmanagement und Bereitstellung des Online-Portals) durch einen Rahmenvertrag im Sinne des § 21 VGV.
Leistungsgegenstand ist die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings (Teilamortisierungsleasing) gemäß TV-Fahrradleasing zum Zwecke der Überlassung an Tarifbeschäftigte zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherungs-, Schulungs- und Serviceleistungen (insbesondere Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse, Wartung und Reparatur, Störfallmanagement und Bereitstellung eines Online-Portals).Der Auftragnehmer garantiert, hinreichende Nutzungsrechte an den Leasinggegenständen zu haben, um dem Auftraggeber - und im Folgenden jeweils auch den Beschäftigten- das einfache, zeitlich und räumlich auf die Dauer des jeweiligen Einzelleasingvertrages beschränkte Nutzungs-recht einräumen zu können. Der Auftragnehmer benennt einen für die Durchführung wirtschaftlich, organisatorisch und fachlich verantwortlichen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter, der die zur Durchführung erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.Sämtliche, mit dem Einzelleasingvertrag verbundene Leistungen müssen während der gesamten Laufzeit eines jeden Einzelleasingvertrages sichergestellt sein, auch wenn der Rahmenvertrag (zwischen Dienstleister und der Stadt Zülpich als Auftraggeberin) beendet ist. Daneben fallen für den Auftraggeber (Stadt Zülpich) für die operative Abwicklung des Rahmenvertrages und damit verbundenen Einzelleasingverträgen keine weiteren Kosten an (z.B. Verwaltungskosten etc.).
Vertrag 3 Jahre einmalig Verlängerung + 1
Keine
§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98cdes Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarz -arbeiterbekämpfungsgesetzes und § 22 desLieferkettensorgfaltspflichtengeetzes vom 16 Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)
Wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidationbefindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Verstoß gegen § 108 e Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auchin Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder gegen Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter in Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
Verstoß gegen § 129 des Strafgesetzbuchs(Bildung krimineller Vereinigungen)oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle Vereinigungen im Ausland)
Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Absprachen über über Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
Nachweislicher Verstoß gegen geltende umweltrechliche Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge.
Verstoß gegen § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) oder § 89c des Strafgesetzbuchs(Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dassdiese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Straf- gesetzbuches zu begehen.
Verstoß gegen § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug) oder § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet,die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
Verstoß gegen §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens
Verstoß gegen wesentliche arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen
Wenn das Unternehmen insolvent ist
Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder dasUnternehmen versucht hat, die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentliche Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Ein Interessenkonflikt bei der Durchführung desVergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung desVergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, die daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andre, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichenAuftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
Das Unternehmen ist seiner Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen
Beruf wird nicht mehr ausgeübt
Das Unternehmen ist seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen
Verstoß gegen § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (terroristische Vereinigungen im Ausland)
Es ist eine Erklärung über den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings gemäß TV Fahrradleasing zum Zwecke der Überlassung an Tarifbeschäftigte zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherung der Fahrräder und Serviceleistungen) für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung abzugeben, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind §§ 45 Abs. 5 VgV und § 50 VgV bleiben unberührt.
Der entsprechende Nachweis hat durch jeden Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft auf dem Vordruck 01 Eigenerklärung zur Eignung und bei weitergehendem Erläuterungsbedarf auf Anlagen zu diesem Vordruck zu erfolgen.
Bieter bzw. Mitglieder von Bietergemeinschaften müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Dies umfasst für den Leasinggeber - soweit einschlägig - insbesondere auch den Nachweis einer Erlaubnis im Sinne von § 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG (in aktuell gültiger Fassung). Die Nachweise können als Scan der Originalurkunden vorgelegt werden. Das Abrufdatum vorgelegter Handelsregisterauszüge darf nicht älter als 12 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. § 50 VgV bleibt unberührt.
Für jeden Nachunternehmer ist zum Zeitpunkt seiner Benennung je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem der Nachunternehmer niedergelassen ist, entweder die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen. Dies umfasst für den Leasinggeber - soweit einschlägig - insbesondere auch den Nachweis einer Erlaubnis im Sinne von § 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG (in aktuell gültiger Fassung). Die Nachweise können als Scan der Originalurkunden vorgelegt werden. Das Abrufdatum vorgelegter Handelsregisterauszüge darf nicht älter als 12 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. § 50 VgV bleibt unberührt.
Ein Nachweis von mindestens drei geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in den letzten höchstens drei Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung (nachfolgend: Referenzzeitraum) ist vorzulegen. Jede Referenz ist mit ihrem Empfänger / Referenzkunden (mit namentlich bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift) sowie ihrem Erbringungszeitraum anzugeben. Anonymisierte Angaben sind insoweit nicht zulässig. Der Auftraggeber behält sich vor, die Referenzleistungen jederzeit bei dem angegebenen Empfänger / Referenzkunden zu überprüfen. § 50 VgV bleibt unberührt.
Der Nachweis der Referenzen hat durch jeden Bieter bzw. jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft auf dem Vordruck 01 Eigenerklärung zur Eignung zu erfolgen. Soweit ein Bieter mehr Referenzen angeben will als der Vordruck hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck vervielfältigt eingereicht werden.
Mindestbedingungen:
Jede Referenz ist im Hinblick auf die nachfolgend angegebenen Referenzleistungen aussagekräftig zu erläutern. Es gelten die folgenden Mindestbedingungen, deren Erfüllung anhand der erforderlichen aussagekräftigen Referenzerläuterung pro Referenz nachgewiesen sein müssen:
- Bereitstellung von mindestens 50 Fahrrädern - im angegebenen Referenzzeitraum - im Wege des Leasings (non-pay-out)- zum Zwecke der Überlassung an Beschäftigte- zur dienstlichen und privaten Nutzung- durch Entgeltumwandlung- einschließlich Versicherung der Fahrräder (auch durch Dritte)- und Serviceleistungen (z.B. Störfallmanagement, auch durch Dritte)- für mindestens sechs Leistungsmonate