Ergänzend zu den geforderten Nachweisen - Unterpunkt 5.1:
Für die Abgabe der Unterlagen werden vom Auftraggeber
zum Teil Musterformulare bereitgestellt, die zwingend zu verwenden sind.
Sofern Unterlagen gefordert werden sollten, für deren Vorlage keine
Musterformulare bereitgestellt werden, sind die Erklärungen vom Bieter
selbst anzufertigen. Sofern nichts anderes ausgewiesen ist, ist die
Beibringung als Eigenerklärung ausreichend.
Bietergemeinschaften:
Mehrere Bieter können sich grundsätzlich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall muss die Bietergemeinschaft mit ihrem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung (§ 43VgV) einreichen. Wird eine Bietergemeinschaft gebildet, müssen alle Mitglieder der Gemeinschaft die geforderten Unterlagen einzeln beibringen, sofern nichts anderes ausgewiesen ist.
Präqualifikation:
Im Hinblick auf die Eignung gilt Folgendes: Unternehmen,
die in der Präqualifizierungsdatenbank AVPQ (Amtliches Verzeichnis
Präqualifizierter Unternehmen) (https://amtlichesverzeichnis.ihk.de/) bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank innerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Angebots durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Sofern vom
Auftraggeber mit dem Angebot Nachweise gefordert werden, die nicht in
der v. g. Datenbank enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen.
Einheitliche Europäische Eigenerklärung:
Als vorläufiger Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung kann mit dem Angebot eine Einheitlich Europäische Eigenerklärung (EEE) abgeben werden.
Eignungsleihe: Ein Bieter kann sich (auch als Mitglied einer
Bietergemeinschaft) zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde
anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindung. Hierzu ist mit dem Angebot beizubringen:
- Eignungsleiheerklärung
Ein Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Hierzu ist mit dem Angebot z.B. beizubringen:
- Verpflichtungserklärung Eignungsleihe.
Weiter: Der öffentliche Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren
Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in
Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und
ob Ausschlussgründe vorliegen. Nimmt der Bieter im Hinblick auf die
Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im
Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in
Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung
entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe haften.
Achtung: Nimmt der Bieter eine Eignungsleihe zur technischen Leistungsfähigkeit (bspw. Referenzen) vor, so muss er das eignungsverleihende Unternehmen auch als einfachen Nachunternehmer einsetzen.
Nachweisform allgemein:
Zur Abgabe der Erklärungen sind die Deckblätter/Musterformulare des AG zu verwenden.
Sofern vom Bieter/ der Bietergemeinschaft ergänzende Unterlagen/Belege beizubringen sind, so sind diese im Anschluss an das jeweilige einschlägige Deckblatt dem Angebot beizufügen. Sofern Musterformulare nicht von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft beizubringen sind, wird hierauf ausdrücklich hingewiesen. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die nachfolgenden Eignungskriterien und Ausschreibungsbedingungen.