Modernisierung bzw. Generalsanierung der Sporthalle der Marienschule in Euskirchen (inkl. Schnittstelle zur Schule) - Leistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 4 und 5, Leistungsphasen 1-3 und 5-9 gemäß §§ 53 ff. HOAI.
Die durch die Flutkatastrophe beschädigte Sporthalle der Marienschulesoll generalsaniert werden. Das Gebäude wurde in den 1970er Jahren in Stahlbeton/Mauerwerk unmittelbar an der Marienschule errichtet. Die Sanierung soll neben dem laufenden Schulbetrieb erfolgen, die Sporthalle ist außer Betrieb. Die Maßnahme wird durch Fluthilfen (Förderprogramm Wiederaufbau NRW) gefördert. Ziel ist es, die Sporthalle mit guter Wirtschaftlichkeit so zu sanieren, dass sie nach der Flut für weitere 30 - 40 Jahre genutzt werden kann. Die Sanierung ist umfassend, mit Flutschäden und altersbedingten Schäden als Generalsanierung auszuführen. Normative Vorgaben und DIN 18032 sind einzuhalten, soweit möglich. Notwendige Abweichungenaus Gründen des Bestands sind mitzuteilen. Baugrenze ist die Glasfassade des Verteilungsflurs zwischen Sporthalle und Atrium. Die sanierte/modernisierte Halle soll modernen Nutzungsanforderungen an eine Schul- und Vereinssporthalle entsprechen und als Versammlungsstätte genutzt werden. Der energetische Standard dergeneralsanierten Halle soll annähernd dem Neubaustandard nach GEG entsprechen. D.h. die Betriebskosten aus Verbrauchswerten müssen sehr nah an den Werten liegen, die für eine neue Halle gleicher Größe zu erwarten sind. Es soll Photovoltaik installiert werden, soweit tech. möglich und wirtschaftlich sinnvoll. Für das Bauvorhaben stehen finanzielle Mittel in Höhe von maximal EUR 4,689 Mio. netto für sämtliche Kosten der Kostengruppen 200 bis KG 600 zur Verfügung. Als terminliche Meilensteine sind zu benennen: Leistungsbeginn Planung: 06.05.2025Fertigstellung (Bauausführung)/Abnahmen: Juni 2027.
Es ist beabsichtigt mit dieser Ausschreibung folgende Leistungen(stufenweise) zu beauftragen: Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 4 und 5, Leistungsphasen 1-3 und 5-9 gemäß §§ 53 ff. HOAI.
Planungen betreffen die Sporthalle der Marienschule Euskirchen, Basingstoker Ring 3, 53879 Euskirchen
Details zur Bewertung dieses Zuschlagskriteriums sind den Teilnahme-/Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Beauftragungsstufe 2: Leistungsphasen 4 gemäß § 55 HOAI, Beauftragungsstufe 3: Leistungsphasen 5-7 gemäß § 55 HOAI, - Beauftragungsstufe 4: Leistungsphase 8 gemäß § 55 HOAI,Beauftragungsstufe 5: Leistungsphase 9 gemäß § 55 HOAI. Der AN ist verpflichtet die Leistungen weiterer Stufen zu erbringen, soweit der AG diese Leistungen schriftlich abruft. Dem AG steht das Recht zu, die zur Beauftragung vorgesehenen Leistungen je nach Erkenntnissen aus dem Projektfortschritt zu reduzieren oder zu erweitern sowie die Stufen oder Leistungsphasen ganz oder in Teilen abzurufen. Jede Stufe stellt eine eigenständigen Leistungsabruf dar. Ein Rechtsanspruch des AN auf Übertragung aller oder einzelner Stufen oder Leistungsphasen besteht nicht.Aus der stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seinesHonorars oder weitergehende Rechte, gleich welcher Art, herleiten,insbesondere keine Ansprüche auf Auftragserteilung oder auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen der Nichtbeauftragung vonLeistungen. - Besondere Leistungen gemäß Anlage 15.1 HOAI, hier insbesondere: - Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist.
Der Auftraggeber bzw. dessen Verfahrensbetreuer korrespondiert ausschließlich über die Vergabeplattform. Bewerbungen sindausschließlich unter Verwendung der Formblätter für den Teilnahmewettbewerb (Vergabeunterlage B) möglich. Bei Bewerbergemeinschaften ist der Bewerbungsbogen von jedem Mitglied auszufüllen. Die benannten Termine für die Laufzeit des Vertrags beziehen sich auf den geplanten Beauftragungszeitpunkt(Beginn) und die geplante Nutzungsaufnahme der Hauptmaßnahme (Ende). Die Leistungszeit der Mängelbeseitigung, Restabwicklung und Abrechnung der Maßnahme, Erstellung/Übergabe einer vollständigen Dokumentation der erbrachten Planungsleistungen (inkl. Abnahme der Planungsleistungen) sowie die Leistungszeit der kompletten Lph. 9 können zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht exakt angegeben werden, sind daher im genannten Zeitraum nicht enthalten und müssen hinsichtlich der tatsächlichen Laufzeit des Vertrages noch dazugerechnet werden. Je Bewerber ist nur ein Teilnahmeantrag, je Bieter nur ein Angebot zulässig. Mehrfachbewerbungen bzw. -angebote führen zum Ausschluss vom Verfahren. Als Mehrfachbewerbungen/-angebote gelten auch mehrere Bewerbungen/Angebote von Einzelpersonen innerhalb verschiedener Bietergemeinschaften. Bewerber bzw. Bieter übermitteln ihre Teilnahmeanträgebzw. Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchsausschließlich mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV über die genannte Vergabeplattform. Der Bewerber/Bieter trägt das Risiko der fristgerechten Übermittlung seines Teilnahmeantrags/Angebots. Zusätzliche bzw. ergänzende Angebotsunterlagen werden nicht berücksichtigt. Die Vergabeunterlagen stehen auf der in dieser Bekanntmachung genannten Vergabeplattform zum Downloadzur Verfügung. Fragen und Anmerkungen zu den Vergabeunterlagen sind über die Kommunikationsebene der in dieser Bekanntmachung genannten Vergabeplattform zu richten. Verbindliche Stellungnahmen werden als Erläuterungen, Konkretisierungen oder Änderungen zu den Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform bis 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist veröffentlicht. Die Bewerber sind verpflichtet, sich bis 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist auf der in dieser Bekanntmachung genanntenVergabeplattform/Homepage zu informieren, ob sichErläuterungen, Konkretisierungen oder Änderungen in den Vergabeunterlagen ergeben haben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Notwendigkeit ergeben kann, die Angebotsfrist auch noch innerhalb dieser 6 Kalendertage zu verschieben. In einem solchen Fall wird unverzüglich ebenfallsauf der in dieser Bekanntmachung genannten Vergabeplattform informiert. Bei Bietergemeinschaften sind neben der Eigenerklärung auch die weiteren geforderten Erklärungen und Nachweise von jedem Mitglied gesondert zu erbringen. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise gemäß § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern. Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberanzahl nach einerobjektiven Auswahl entsprechend der zugrunde gelegten Kriterien zu hoch, behält sich der Auftraggeber vor, die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern gemäß § 75 Abs. 6 VgV durch Los zu treffen.
Aufgrund einer hinreichend begründeten Dringlichkeit wird die Teilnahmefrist nach § 17 Abs. 3 VgV sowie die Angebotsfristnach § 17 Abs. 8 VgV verkürzt.
- Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).- Bieter bzw. Bewerber können die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses feststellen lassen, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen hat oder der Auftrag rechtswidrig ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde. Wurde der Bewerber/Bieter ohne Vorabinformation direkt durch den öffentlichen Auftraggeber informiert oder die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekanntgemacht, muss er einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Tagen einlegen, selbst bei unterbliebener Information jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 135 Abs. 2, Abs. 1 GWB).
Neben den vorgenannten Rechtsbehelfsfristen sind folgende Rügefristen zu beachten:- Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oderzur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).