Der Stadtbetrieb Freizeit und Sport Euskirchen plant die Sanierung der städtische Sportanlage "Im Auel" für Schul-, Vereins- und Breitensport mit Gebäude- und Freianlagen sowie entsprechendem Parkraum.
Die genauen Inhalte dieser Ausschreibung sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Das LV umfasst folgende Positionen:01 EigenstromversorgungsanlagenStromerzeugungsaggregate einschließlich Kühlung,Abgasanlagen, Brennstoffversorgung, zentraler Batterie- undunterbrechungsfreier Stromversorgungsanlagen sowie photovoltaischer Anlagen02 NiederspannungsschaltanlagenNiederspannungshauptverteiler,Blindstromkompensationsanlagen03NiederspannungsinstallationsanlagenKabel, Leitungen04Niederspannungsinstallationsanlagen Kabelschotts /Deckendurchführungen05Niederspannungsinstallationsanlagen Unterverteiler06Niederspannungsinstallationsanlagen Installationsgeräte07Beleuchtungsanlagen Ortsfeste Leuchten08Beleuchtungsanlagen Sicherheitsbeleuchtung09Blitzschutz- und Erdungsanlagen10Niederspannungsinstallationsanlagen Installationswege11Such- und Signalanlagen Personenrufanlagen, Lichtrufanlagen12Datenübertragungsnetze Netze zur Datenübertragung (Sprache,Text und Bild), soweit nicht in anderen Kostengruppen erfasst,Verlegesysteme13Sonstige Bauleistungen14Wartung
Preis
- Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
- Bieter können die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses feststellen lassen, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen hat oder der Auftrag rechtswidrig ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt derEuropäischen Union vergeben wurde. Wurde der Bieter ohne Vorabinformation direkt durch den öffentlichen Auftraggeber informiert oder die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekanntgemacht, muss er einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Tagen einlegen,selbst bei unterbliebener Information jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 135 Abs. 2, Abs. 1 GWB).
Neben den vorgenannten Rechtsbehelfsfristen sind folgende Rügefristen zu beachten:- Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oderzur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).