Die im Rahmen des Vergabeverfahrens von den Bietern vorgelegten Angebote und Eignungsnachweise, sonstige Unterlagen, Dokumente, Erläuterungen etc. darf der Auftraggeber zur Durchführung des Vergabeverfahrens sowie nach Zuschlag- und Auftragsabwicklung uneingeschränkt nutzen.