Kläranlage Aachen-Eilendorf, Planungsleistungen für die Erneuerung Rücklauschlammpumpwerk / Erneuerung Räumer RÜB / Erneuerung Räumer Sandfang
Verfahrens-, elektrotechnische und betontechnologische Sanierungen auf der Kläranlage Eilendorf im Wesentlichen bestehend aus:- Erneuerung Räumer und Schaltschrank des Regenüberlaufbeckens - Erneuerung und energetische Optimierung Antrieb des Sandfangräumers - Automatisierung der Betriebsweisen der Belebungsbecken - Erneuerung der Maschinentechnik und Betonsanierung des Rücklaufschlammpumpwerks- Erstellung von zwei Schächten für eine Durchflussmessung im Zulauf des Rücklaufschlammpumpwerks
Der Auftraggeber bildet für jede Fachplanung, im vorliegenden Projekt:a) Technische Ausrüstungb) Ingenieurbauwerkedas Zuschlagskriterium "Analyse der Aufgabenstellung" und bewertet diese zusammengefasstmit 60 % der Gesamtnote. Es wird jede Teilaufgabe entsprechend der folgend aufgeführten Bewertungsskalabewertet. Die Gewichtung dieser Bewertung der Einzelaufgaben erfolgt entsprechendder Gewichtung der Referenzbewertung.
Die volle Punktzahl von 10 Punkten erhält das Angebot mit dem niedrigsten Gesamthonorar. ZurBerechnung des in die Wertung eingehenden Honorars verweist der Auftraggeber auf das denVergabeunterlagen beigefügte Honorarblatt. 0 Punkte erhält ein Angebot mit dem 2-fachen desniedrigsten Gesamthonorars. Alle Angebote darüber erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punktebewertungfür die dazwischenliegenden Gesamthonorare erfolgt über eine lineare Interpolationmit bis zu zwei Stellen nach dem Komma.Die erreichte Punktzahl wird dann auf 40% der Gesamtbewertung bezogen.
Gem. § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren unzulässig, soweit:1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zurAngebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
1. Die Unterlagen stehen ausschließlich als kostenloser Download unter https://www.vergaben-wirtschaftsregion-aachen.de/VMPSatellite/company/welcome.do zur Verfügung. Die Weitergabe an Dritte, sowie die gewerbliche Nutzung der Vergabeunterlagen sind nicht gestattet.
2. Die gesamte Kommunikation zwischen der Zentralen Vergabe und den Bewerbern / Bietern - von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung - erfolgt ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform der Wirtschaftsregion Aachen.
3. Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals der Wirtschaftsregion Aachen zu beantragen!
Tariftreue- und Vergabegesetz NRW:Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Wasserverband Eifel-Rur die im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW festgelegten Grundsätze Anwendung finden. Bei Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird Folgendes Vertragsbestandteil nach § 2 Abs. 6 TVgG NRW:1.) der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in § 2 Absatz 1 bis 4 TVgG NRW genannten Vorgabeneinzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die Einhaltung dieser Bedingungen für alle seine Nachunternehmer.2.) der öffentliche Auftraggeber hat das Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der in § 2 Absatz 1 bis 4TVgG NRW genannten Vorgaben.3.) dem öffentlichen Auftraggeber wird ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht sowie die Festsetzung einer Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in § 2 Absatz 1 bis 4 TVgG NRW genannten Pflichten durch das beauftragte Unternehmen oder seiner Nachunternehmer eingeräumt.